Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Convidea für die Zusammenarbeit mit Geschäftskunden.
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen
Christian Schlöffel, handelnd unter Convidea
Buchweizenweg 4
33334 Gütersloh
Deutschland
E-Mail: info@convidea.de
Website: convidea.de– nachfolgend „Convidea“ –
und dem jeweiligen Auftraggeber.
Das Leistungsangebot von Convidea richtet sich ausschließlich an:
- Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und
- öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er den Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen:
- digitales Marketing und Marketingberatung,
- Leadgenerierung und Conversion-Optimierung,
- Performance-Marketing,
- Konzeption, Einrichtung und Betreuung von Werbekampagnen,
- Suchmaschinenoptimierung,
- Erstellung von Websites und Landingpages,
- Entwicklung digitaler Konfiguratoren und Anfrageprozesse,
- Tracking, Webanalyse und Conversion-Messung,
- Schnittstellen und Automatisierungen sowie
- technische Einrichtung und Betreuung digitaler Systeme.
Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Convidea ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Einbeziehung der AGB, Angebot und Vertragsschluss
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des jeweiligen Vertrags, wenn Convidea den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können dem Auftraggeber insbesondere:
- gemeinsam mit dem Angebot als Anlage oder PDF-Datei übersandt,
- in ein digitales Angebot aufgenommen oder
- über die Website von Convidea zugänglich gemacht werden.
Mit der Annahme eines Angebots, das auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist, erklärt sich der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden.
Der Auftraggeber bestätigt mit der Annahme des Angebots zugleich, dass:
- er ausschließlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt,
- ihm diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden und
- er die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und dauerhaft zu speichern.
Die Darstellung von Leistungen auf der Website von Convidea stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, der Leistungszeitraum und gegebenenfalls weitere Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer individuellen Leistungsvereinbarung.
Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- die Annahme eines Angebots von Convidea in Textform,
- die Unterzeichnung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung,
- eine eindeutige Beauftragung per E-Mail,
- eine Auftragsbestätigung durch Convidea oder
- den Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
Angebote von Convidea sind 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
Mündliche Absprachen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform bestätigt werden.
Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags können insbesondere per E-Mail vereinbart werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vertragsschluss vollständige und zutreffende Unternehmens-, Kontakt- und Rechnungsdaten anzugeben.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsart
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
Soweit Convidea ein konkret bestimmtes und abnahmefähiges Arbeitsergebnis schuldet, handelt es sich grundsätzlich um eine werkvertragliche Leistung. Dies betrifft insbesondere:
- Websites,
- Landingpages,
- digitale Konfiguratoren,
- Designs,
- technische Integrationen,
- individuell entwickelte Automatisierungen und
- vergleichbare fertigzustellende Arbeitsergebnisse.
Marketing-, Beratungs-, SEO-, Analyse-, Tracking-, Kampagnen- und Optimierungsleistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmtes abnahmefähiges Ergebnis vereinbart wurde.
Bei Dienstleistungen schuldet Convidea die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit dieser nicht ausdrücklich und individuell vereinbart wurde.
Ein Auftrag kann sowohl werkvertragliche als auch dienstvertragliche Bestandteile enthalten.
Convidea schuldet ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
Leistungen, Funktionen, Inhalte oder Anforderungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.
Convidea ist berechtigt, geeignete freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Agenturpartner oder technische Dienstleister zur Leistungserbringung einzusetzen.
Convidea bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erbringung der von Convidea übernommenen vertraglichen Leistungen verantwortlich.
Rechtliche, steuerliche oder wirtschaftsprüfende Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags.
Die technische Einbindung von Impressum, Datenschutzerklärung, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einwilligungstexten, Cookie-Bannern oder Consent-Management-Systemen stellt keine rechtliche Prüfung oder Rechtsberatung dar.
Besondere gesetzliche, technische oder branchenspezifische Anforderungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind.
§ 4 Projektablauf und Zusammenarbeit
Convidea führt den Auftrag auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten Anforderungen und der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen durch.
Der Auftraggeber benennt nach Möglichkeit einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
Convidea kann dem Auftraggeber Entwürfe, Testversionen, Zwischenstände, Layouts, Texte oder technische Umsetzungen zur Prüfung und Freigabe vorlegen.
Der Auftraggeber prüft vorgelegte Inhalte und Bearbeitungsstände innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt seine Rückmeldung vollständig und möglichst gebündelt.
Freigaben können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Nach einer Freigabe darf Convidea den freigegebenen Bearbeitungsstand als Grundlage für die weitere Projektbearbeitung verwenden.
Nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte, Funktionen, Konzepte oder Gestaltungen können als Zusatzleistung berechnet werden.
Convidea bestimmt die konkrete technische und gestalterische Umsetzung, soweit im Angebot keine verbindlichen Vorgaben vereinbart wurden und der vereinbarte Vertragszweck eingehalten wird.
Entwürfe, Zwischenstände und Testversionen dürfen vor der endgültigen Freigabe und vollständigen Bezahlung nicht produktiv verwendet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, soweit Convidea der Nutzung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Convidea rechtzeitig alle Informationen, Inhalte, Unterlagen, Zugänge und Freigaben zur Verfügung, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Texte, Bilder, Videos und Logos,
- Marken- und Designvorgaben,
- Produkt- und Leistungsinformationen,
- Preise und Angebotsbedingungen,
- Domain- und Hostingzugänge,
- Zugänge zu Websites und Content-Management-Systemen,
- Zugänge zu Werbe-, Tracking- und Analyseplattformen,
- technische Dokumentationen und Schnittstelleninformationen,
- Angaben zu Zielgruppen, Angeboten und Werbezielen sowie
- erforderliche Datenschutz- und Rechtstexte.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen verantwortlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, notwendige Entscheidungen und Freigaben ohne unangemessene Verzögerung zu treffen.
Verzögern sich Leistungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
Convidea haftet nicht für Verzögerungen, die durch fehlende Inhalte, Zugänge, Freigaben, Entscheidungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verursacht werden.
Entsteht durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann Convidea diesen nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert berechnen.
Verzögert sich ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 30 Kalendertage, ist Convidea berechtigt:
- das Projekt entsprechend der eigenen Kapazitäten neu einzuplanen und
- bereits vollständig erbrachte und abgrenzbare Teilleistungen abzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Erteilung von Zugängen zu bestehenden Systemen eine angemessene Datensicherung vorzunehmen, sofern Convidea nicht ausdrücklich mit der Datensicherung beauftragt wurde.
Zugangsdaten sind nach Möglichkeit über einen sicheren Übertragungsweg bereitzustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, erteilte Zugänge nach Abschluss des Auftrags zu ändern oder zu widerrufen.
§ 6 Verantwortung für Inhalte und rechtliche Zulässigkeit
Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, die von ihm bereitgestellten Inhalte im Rahmen des Projekts zu verwenden und durch Convidea bearbeiten zu lassen.
Dies gilt insbesondere für:
- Texte,
- Bilder und Videos,
- Logos und Marken,
- Musik und Schriftarten,
- Produkt- und Kundendaten,
- Software,
- Bewertungen und Referenzen sowie
- sonstige Grafiken und Medien.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die bereitgestellten Inhalte keine Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen.
Der Auftraggeber ist außerdem für die sachliche und rechtliche Zulässigkeit seiner folgenden Angaben und Inhalte verantwortlich:
- Produkte und Dienstleistungen,
- Werbeaussagen und Leistungsversprechen,
- Preis- und Rabattangaben,
- Garantien und Gewährleistungsangaben,
- Branchen- und Erfolgsversprechen,
- Pflichtinformationen,
- Angebots- und Vertragsbedingungen sowie
- Aussagen zu Förderungen, Einsparungen oder wirtschaftlichen Ergebnissen.
Convidea ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte rechtlich zu prüfen.
Erkennbare offensichtliche Unstimmigkeiten kann Convidea dem Auftraggeber mitteilen. Hierdurch entsteht jedoch keine rechtliche Prüfungspflicht.
Der Auftraggeber stellt Convidea von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit:
- die Ansprüche auf Inhalten, Angaben oder Weisungen des Auftraggebers beruhen und
- der Auftraggeber die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Convidea informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab.
Convidea gibt ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Auftraggebers ab, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 7 Korrekturrunden
Bei der Erstellung von Websites, Landingpages, Konfiguratoren, Designs und vergleichbaren Arbeitsergebnissen sind standardmäßig drei Korrekturrunden im vereinbarten Projektpreis enthalten, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
Eine Korrekturrunde umfasst die gebündelte Übermittlung zusammengehöriger Änderungswünsche zu einem von Convidea vorgelegten Bearbeitungsstand.
Der Auftraggeber soll seine Änderungswünsche je Korrekturrunde vollständig und gesammelt übermitteln.
Mehrere zeitlich getrennte Änderungsmitteilungen können als mehrere Korrekturrunden behandelt werden, wenn Convidea mit der Umsetzung einer vorherigen Änderungsmitteilung bereits begonnen hat.
Nicht als gewöhnliche Korrektur gelten insbesondere:
- eine nachträgliche Änderung des vereinbarten Konzepts,
- ein vollständiger Design- oder Stilwechsel,
- zusätzliche Seiten oder Inhaltsbereiche,
- zusätzliche Funktionen oder Schnittstellen,
- zusätzliche Konfiguratorschritte,
- die Änderung des Geschäftsmodells oder der ursprünglichen Zielsetzung,
- die erneute Bearbeitung bereits freigegebener Inhalte,
- der Austausch bereits eingepflegter Inhalte sowie
- Änderungen aufgrund nachträglich geänderter Kundenvorgaben.
Die in Absatz 5 genannten Änderungen gelten als Zusatzleistungen und können gesondert berechnet werden.
Korrekturen, die zur Beseitigung eines von Convidea zu vertretenden Mangels erforderlich sind, werden nicht auf die drei Korrekturrunden angerechnet.
Nach Verbrauch der drei enthaltenen Korrekturrunden werden weitere Änderungswünsche nach einem gesonderten Angebot oder nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz berechnet.
Convidea informiert den Auftraggeber vor der kostenpflichtigen Umsetzung über den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand.
§ 8 Änderungen und Zusatzleistungen
Der vereinbarte Preis umfasst ausschließlich den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen gelten als Zusatzleistungen, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Herstellung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind.
Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch:
- zusätzliche Seiten oder Landingpages,
- zusätzliche Funktionen, Formulare oder Konfiguratorschritte,
- zusätzliche Schnittstellen und Automatisierungen,
- nachträgliche Designänderungen,
- zusätzliche Trackinganforderungen,
- zusätzliche Werbemittel oder Kampagnen,
- die Betreuung zusätzlicher Plattformen,
- Datenmigrationen,
- zusätzliche Schulungen oder Dokumentationen sowie
- die Bearbeitung nachträglich ausgetauschter Inhalte.
Für umfangreiche Zusatzleistungen erstellt Convidea ein gesondertes Angebot.
Kleinere Zusatzleistungen können nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Stundenbasis abgerechnet werden.
Eine Zustimmung per E-Mail ist ausreichend.
Zusatzleistungen können Auswirkungen auf bereits vereinbarte Termine und Fertigstellungszeiträume haben.
Convidea ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen auszuführen, bevor eine Einigung über deren Umfang und Vergütung erzielt wurde.
§ 9 Termine und Leistungsfristen
Angegebene Fertigstellungs- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Unverbindliche Zeitangaben stellen eine voraussichtliche Planung dar.
Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche können eine Anpassung des Zeitplans erforderlich machen.
Verzögerungen durch Hostinganbieter, Domainanbieter, Plattformbetreiber, Schnittstellenanbieter oder sonstige externe Stellen liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von Convidea.
Convidea informiert den Auftraggeber über erkennbare erhebliche Verzögerungen.
Bei verbindlich vereinbarten Terminen tritt Verzug nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein.
Eine vom Auftraggeber verursachte Verzögerung berechtigt nicht zur Kürzung der vereinbarten Vergütung.
§ 10 Abnahme von Werkleistungen
Nach Fertigstellung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses stellt Convidea dieses dem Auftraggeber zur Prüfung bereit.
Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung.
Innerhalb dieser Frist erklärt der Auftraggeber entweder:
- die Abnahme oder
- die Verweigerung der Abnahme unter konkreter Benennung mindestens eines Mangels.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Änderungs- und Erweiterungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten nicht als Mängel und berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb der Prüfungsfrist, kann Convidea ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Berechtigt beanstandete Mängel werden im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung beseitigt.
Eigenständig nutzbare und gesondert vergütete Teilleistungen können gesondert zur Abnahme bereitgestellt werden.
Nimmt der Auftraggeber das Arbeitsergebnis nach Bereitstellung dauerhaft produktiv in Betrieb, veröffentlicht er es oder nutzt es im laufenden Geschäftsbetrieb, ohne bestehende wesentliche Mängel anzuzeigen, kann dies als Abnahme gewertet werden.
Vorbehalte wegen bekannter Mängel sind bei der Abnahme ausdrücklich mitzuteilen.
§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Soweit Convidea die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder berechnet.
Bei Projektleistungen, insbesondere Websites, Landingpages, Konfiguratoren und individuellen technischen Umsetzungen, gilt grundsätzlich folgende Zahlungsaufteilung:
- 50 Prozent nach Auftragserteilung,
- 50 Prozent nach Fertigstellung und Abnahme.
Convidea ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Teilzahlung zu beginnen.
Die Schlusszahlung wird mit der Abnahme oder einer Abnahme nach § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällig.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot oder auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
Einzeln gebuchte Marketing-, SEO-, Kampagnen- und Betreuungsleistungen werden für den jeweiligen Leistungsmonat im Voraus berechnet.
Convidea ist nicht verpflichtet, einen gebuchten Leistungsmonat zu beginnen, bevor die vereinbarte Vergütung eingegangen ist.
Nicht im Honorar enthalten sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist:
- Werbebudgets,
- Hosting- und Domainkosten,
- Software- und Plattformgebühren,
- Plugins, Themes und Erweiterungen,
- Schrift-, Bild-, Video- und Medienlizenzen,
- API- und Schnittstellengebühren,
- Gebühren externer Dienstleister sowie
- Produktions- oder Druckkosten.
Fremdkosten werden entweder unmittelbar vom Auftraggeber getragen oder nach vorheriger Vereinbarung durch Convidea weiterberechnet.
Convidea ist nicht verpflichtet, kostenpflichtige Fremdleistungen im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung zu beauftragen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Convidea ist bei fälligen und trotz Mahnung nicht ausgeglichenen Forderungen berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
Durch eine berechtigte Leistungsaussetzung verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
Nutzungsrechte sowie Quell-, Projekt- und Designdateien werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen beziehungsweise herausgegeben.
§ 12 Einzeln buchbare Marketingmonate
Marketing-, SEO-, Kampagnen-, Analyse-, Tracking-, Beratungs- und Optimierungsleistungen können für jeweils einen einzelnen vollständigen Leistungsmonat gebucht werden.
Der Leistungsmonat beginnt an dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Startdatum.
Der Leistungsmonat endet mit Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, der dem Kalendertag des Beginns unmittelbar vorausgeht.
Beginnt der Leistungsmonat beispielsweise am 15. August, endet er mit Ablauf des 14. September.
Fehlt der entsprechende Kalendertag im Folgemonat, endet der Leistungsmonat mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Jeder Leistungsmonat stellt einen eigenständigen und zeitlich befristeten Auftrag dar.
Der Auftrag endet automatisch mit Ablauf des gebuchten Leistungsmonats.
Es besteht:
- kein Abonnement,
- keine automatische Vertragsverlängerung,
- keine automatische Folgebuchung,
- keine Kündigungsfrist für einen nachfolgenden Monat und
- keine Verpflichtung zur Buchung eines weiteren Monats.
Ein weiterer Leistungsmonat kommt ausschließlich zustande, wenn:
- der Auftraggeber diesen ausdrücklich erneut beauftragt und
- Convidea die erneute Beauftragung bestätigt.
Das bloße Fortbestehen von Werbekonten, Trackingcodes, Zugängen, technischen Einstellungen, Websites, Konfiguratoren oder eingerichteten Systemen führt nicht zu einer Vertragsverlängerung.
Während eines bereits gebuchten Leistungsmonats ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Nimmt der Auftraggeber vereinbarte Leistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die Convidea nicht zu vertreten hat, bleibt die vereinbarte Vergütung für den gebuchten Leistungsmonat geschuldet.
Nach Ablauf des Leistungsmonats werden keine weiteren Kontrollen, Anpassungen, Optimierungen oder Betreuungsleistungen erbracht, sofern kein neuer Leistungsmonat gebucht wurde.
Aktive Werbekampagnen werden zum Ende des Leistungsmonats pausiert, sofern der Auftraggeber Convidea nicht ausdrücklich in Textform anweist, die Kampagnen ohne weitere Betreuung aktiv zu lassen.
Wünscht der Auftraggeber den unbeaufsichtigten Weiterbetrieb von Kampagnen, trägt er ab dem Ende des Leistungsmonats die Verantwortung für:
- den weiteren Betrieb,
- die Budgetkontrolle,
- die Anzeigeninhalte,
- die Bearbeitung eingehender Anfragen und
- die entstehenden Werbe- und Plattformkosten.
Die erneute Buchung eines Leistungsmonats richtet sich nach der zum Zeitpunkt der erneuten Beauftragung geltenden Vergütung und Leistungsbeschreibung.
§ 13 Marketing-, SEO- und Kampagnenergebnisse
Convidea schuldet bei Marketing-, SEO-, Kampagnen-, Beratungs- und Optimierungsleistungen die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich und individuell in Textform vereinbart wurde.
Ohne eine solche Vereinbarung werden insbesondere nicht garantiert:
- eine bestimmte Anzahl von Leads oder Anfragen,
- ein bestimmter Preis pro Lead oder Klick,
- eine bestimmte Conversion- oder Klickrate,
- bestimmte Suchmaschinenpositionen,
- eine bestimmte Reichweite oder Sichtbarkeit,
- eine bestimmte Anzahl von Verkäufen oder Vertragsabschlüssen,
- ein bestimmter Umsatz oder Gewinn,
- eine dauerhafte Freigabe von Werbeanzeigen oder
- eine dauerhafte Verfügbarkeit von Werbe- und Plattformkonten.
Prognosen, Berechnungen, Zielwerte und Einschätzungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und stellen keine Garantie dar.
Ergebnisse können insbesondere beeinflusst werden durch:
- Marktnachfrage und Wettbewerb,
- saisonale und regionale Besonderheiten,
- Werbebudget,
- Preisgestaltung und Leistungsangebot des Auftraggebers,
- Attraktivität und Verfügbarkeit des Angebots,
- Erreichbarkeit und Verhalten der Zielgruppe,
- Reaktionsgeschwindigkeit und Vertriebsleistung des Auftraggebers,
- technische Veränderungen,
- Plattformrichtlinien sowie
- Suchmaschinen- oder Plattformalgorithmen.
Der Auftraggeber ist für die Bearbeitung eingehender Anfragen, die Kontaktaufnahme, die Beratung, die Angebotserstellung und den Vertragsabschluss mit Interessenten verantwortlich, sofern Convidea diese Leistungen nicht ausdrücklich übernommen hat.
Ein Lead oder eine Anfrage stellt keine Garantie für einen Vertragsabschluss, Umsatz oder Zahlungseingang dar.
Anforderungen an qualifizierte, geprüfte oder exklusive Leads gelten nur, wenn diese Kriterien im jeweiligen Angebot ausdrücklich definiert wurden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Convidea auf erkennbare Qualitätsprobleme bei Leads oder Kampagnen zeitnah hinzuweisen, damit während des gebuchten Leistungszeitraums eine Prüfung und gegebenenfalls Optimierung erfolgen kann.
§ 14 Werbebudgets, Plattformen und Kundenkonten
Convidea ist ein unabhängiger Dienstleister und steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu Google LLC. Die Nutzung von Google Ads und anderen Google-Diensten erfolgt über die jeweiligen Plattformkonten und Bedingungen des Plattformbetreibers.
Werbebudgets sind nicht Bestandteil des Honorars von Convidea, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
Werbe-, Analyse- und Plattformkonten sollen grundsätzlich im Namen und unter der Kontrolle des Auftraggebers eingerichtet werden.
Der Auftraggeber bleibt Vertragspartner der jeweiligen Plattform und ist für dort hinterlegte Unternehmens-, Kontakt- und Zahlungsdaten verantwortlich.
Werbebudgets sollen grundsätzlich unmittelbar vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform gezahlt werden.
Convidea richtet Kampagnen nach den vereinbarten Budgetvorgaben ein.
Geringfügige, technisch oder abrechnungsbedingt verursachte Über- oder Unterschreitungen durch Plattformbetreiber können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Zahlungsmittel und funktionsfähige Abrechnungseinstellungen.
Convidea haftet nicht für:
- Kontosperrungen,
- Identitäts- oder Unternehmensprüfungen,
- Anzeigenablehnungen,
- Reichweitenbegrenzungen,
- Änderungen von Plattformrichtlinien,
- Algorithmus- oder Preisänderungen sowie
- technische Ausfälle externer Plattformen,
soweit Convidea diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Convidea unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Leistungsumfang bei der Klärung von Plattformproblemen, kann jedoch keine erfolgreiche Freischaltung oder Wiederherstellung garantieren.
Nach Beendigung des Auftrags ist Convidea berechtigt, eigene Zugriffsberechtigungen aus Kundenkonten zu entfernen.
Der Auftraggeber kann nach Vertragsende jederzeit die Entfernung nicht mehr benötigter Zugriffsberechtigungen verlangen.
Convidea ist nicht verpflichtet, Plattformkonten nach Ende des gebuchten Leistungszeitraums weiter zu überwachen.
§ 15 Technische Systeme und Drittanbieter
Convidea kann bei der Leistungserbringung technische Systeme und Dienste Dritter einsetzen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Hosting- und Domainanbieter,
- Content-Management-Systeme,
- Werbe- und Analyseplattformen,
- Formular- und Datenbankdienste,
- E-Mail- und Automatisierungsdienste,
- Schnittstellenanbieter,
- Plugins und Softwarebibliotheken sowie
- Cloud- und Entwicklungsplattformen.
Convidea schuldet keine dauerhafte und unveränderte Verfügbarkeit von Systemen oder Diensten Dritter.
Für Leistungen und Systeme Dritter gelten ergänzend die Vertrags-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
Änderungen, Einschränkungen, Preisänderungen oder Einstellungen von Diensten Dritter können technische Anpassungen erforderlich machen.
Anpassungen, die erst nach Abnahme oder Abschluss des ursprünglichen Projekts aufgrund von Änderungen eines Drittanbieters erforderlich werden, gelten grundsätzlich als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
Soweit nicht anders vereinbart, schuldet Convidea nach Projektabschluss keine dauerhafte Wartung, Überwachung, Aktualisierung oder Anpassung.
Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die technische Optimierung für die zum Zeitpunkt der Übergabe üblichen aktuellen Desktop- und Mobilbrowser.
Eine pixelgenau identische Darstellung auf sämtlichen Geräten, Betriebssystemen, Browsern und Bildschirmgrößen wird nicht geschuldet.
Technisch bedingte geringfügige Darstellungsunterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Besondere Anforderungen an Barrierefreiheit, Informationssicherheit, Zertifizierungen oder branchenspezifische Normen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart wurden.
§ 16 Nutzungsrechte sowie Quell-, Projekt- und Designdateien
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den von Convidea erstellten Arbeitsergebnissen bei Convidea.
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und im finalen Arbeitsergebnis verwendeten Bestandteilen ein einfaches, zeitlich, räumlich und für den vereinbarten geschäftlichen Zweck inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, das fertige Arbeitsergebnis:
- geschäftlich zu nutzen,
- zu veröffentlichen,
- zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen,
- selbst zu bearbeiten,
- durch Dritte bearbeiten zu lassen,
- technisch weiterzuentwickeln und
- auf andere technische Dienstleister oder Hostinganbieter zu übertragen.
Das Arbeitsergebnis darf zusammen mit dem betreffenden Projekt, der Website oder dem Geschäftsbetrieb des Auftraggebers auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden.
Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot vereinbart wurde.
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die von Convidea erstellten und für die fertige Website verwendeten Quell-, Projekt- und Designdateien, soweit diese:
- tatsächlich erstellt wurden,
- Bestandteil des finalen Arbeitsergebnisses sind,
- technisch exportierbar und
- rechtlich übertragbar sind.
Die Übergabe kann insbesondere erfolgen durch:
- Übertragung eines Projekts in ein Kundenkonto,
- Bereitstellung eines Dateiarchivs,
- Übergabe von HTML-, CSS- und JavaScript-Dateien,
- Übergabe individueller Grafiken und Bilddateien,
- Übergabe tatsächlich erstellter Design- oder Layoutdateien sowie
- Übergabe projektbezogener Konfigurationsdateien.
Wurde das Design unmittelbar in einem Website- oder Baukastensystem erstellt und existiert keine gesonderte externe Designdatei, ist Convidea nicht verpflichtet, nachträglich eine solche Datei zu erstellen.
Nicht von der Übergabepflicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:
- nicht verwendete Entwürfe,
- verworfene Varianten und Zwischenstände,
- interne Arbeitsunterlagen und Kalkulationen,
- allgemeine Vorlagen von Convidea,
- nicht kundenspezifische und wiederverwendbare Komponenten,
- allgemeine Bibliotheken und Entwicklungswerkzeuge,
- Zugangsdaten zu Konten von Convidea sowie
- Dateien oder Software, an denen Convidea keine Übertragungsrechte besitzt.
Bei Webflow, WordPress, Content-Management-Systemen, Shopsystemen und vergleichbaren Plattformen kann die technische Exportierbarkeit bestimmter Funktionen eingeschränkt sein.
Dies kann insbesondere folgende Bereiche betreffen:
- CMS-Funktionen,
- Shopsysteme,
- Mitgliederbereiche,
- Datenbanken,
- Formulare,
- Automatisierungen,
- serverseitige Funktionen,
- Plugins sowie
- Plattformintegrationen.
In diesen Fällen beschränkt sich die Übergabe auf die technisch exportierbaren oder übertragbaren Bestandteile.
Für Drittanbieterinhalte, Software, Plugins, Themes, Schriftarten, Stockmedien, APIs und Plattformen gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
Der Auftraggeber ist für die Fortführung oder Übernahme kostenpflichtiger Drittanbieterlizenzen nach Projektübergabe verantwortlich.
Convidea bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Arbeitsmethoden, technische Grundstrukturen und nicht kundenspezifische Komponenten auch in anderen Projekten zu verwenden.
Der Name, das Logo oder das Projekt des Auftraggebers werden nur mit dessen Zustimmung öffentlich als Referenz verwendet.
§ 17 Übergabe und Projektabschluss
Nach Abnahme und vollständiger Bezahlung übergibt Convidea dem Auftraggeber die vereinbarten und nach § 16 herauszugebenden Projektbestandteile.
Die Übergabe kann über einen Download, eine Projektübertragung, einen Cloud-Speicher, einen Datenträger oder einen sonstigen geeigneten digitalen Übertragungsweg erfolgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Projektdateien nach Übergabe zeitnah herunterzuladen und selbst dauerhaft zu sichern.
Convidea ist nach vollständiger Übergabe nicht verpflichtet, Projektdateien dauerhaft aufzubewahren, sofern keine gesonderte Archivierungsvereinbarung getroffen wurde.
Zugangsdaten und Berechtigungen werden nur übergeben, soweit:
- sie dem Auftraggeber zustehen,
- sie rechtlich und technisch übertragbar sind und
- keine Sicherheitsinteressen Dritter oder von Convidea entgegenstehen.
Nach der Übergabe ist der Auftraggeber für die sichere Verwahrung der übergebenen Zugangsdaten und Dateien verantwortlich.
Wartung, technische Betreuung, Sicherheitsupdates, Backups oder Änderungen nach Projektabschluss sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Projekts, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 18 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.
Dies betrifft insbesondere:
- die erforderlichen Rechtsgrundlagen,
- Informationspflichten,
- Einwilligungen,
- Datenschutzerklärungen,
- Löschfristen,
- die Bearbeitung von Betroffenenrechten sowie
- die Rechtmäßigkeit der Kontaktaufnahme mit Leads und Interessenten.
Verarbeitet Convidea personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Art, Umfang und Zweck der Auftragsverarbeitung sowie die betroffenen Daten- und Personenkategorien werden in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geregelt.
Convidea darf im Rahmen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geeignete Unterauftragsverarbeiter einsetzen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Convidea nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden dürfen.
Die technische Einrichtung eines Consent-Management-Systems oder die Einbindung von Datenschutztexten ersetzt keine rechtliche Datenschutzprüfung.
Convidea ist nicht verantwortlich für nachträgliche Änderungen an Datenschutz-, Tracking- oder Einwilligungseinstellungen, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Abstimmung mit Convidea vornimmt.
§ 19 Mängel und Nacherfüllung
Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber meldet festgestellte Mängel möglichst unverzüglich und konkret.
Eine Mängelmeldung soll nach Möglichkeit enthalten:
- die betroffene Seite oder URL,
- eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung,
- den verwendeten Browser und das verwendete Gerät,
- Screenshots oder Bildschirmaufnahmen sowie
- die erforderlichen Schritte zur Reproduktion des Fehlers.
Convidea erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung.
Convidea kann nach den gesetzlichen Bestimmungen den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Arbeitsergebnis herstellen.
Kein von Convidea zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, wenn die Beeinträchtigung verursacht wurde durch:
- nachträgliche Änderungen des Auftraggebers oder Dritter,
- unsachgemäße Bedienung,
- nicht abgestimmte Softwareupdates,
- entzogene oder geänderte Zugriffsrechte,
- Änderungen externer Schnittstellen oder Plattformen,
- Ausfälle von Hosting- oder Domainanbietern,
- nicht von Convidea betreute Plugins oder Systeme,
- abgelaufene oder nicht verlängerte Lizenzen,
- fehlerhafte Fremdsoftware oder
- Cyberangriffe oder Schadsoftware, die Convidea nicht zu vertreten hat.
Wartung, Sicherheitsupdates, Backups, Fehlerüberwachung und laufender technischer Support nach Projektabschluss sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
Nachträgliche Änderungen externer Plattformen oder technischer Standards begründen keinen ursprünglichen Mangel, wenn das Arbeitsergebnis bei der Abnahme vertragsgemäß funktionierte.
Änderungen oder Erweiterungen, die nicht zur Mangelbeseitigung erforderlich sind, gelten als Zusatzleistungen.
§ 20 Haftung
Convidea haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie
- im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Convidea nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Convidea haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf folgenden Umständen beruhen, soweit Convidea diese nicht zu vertreten hat:
- unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers,
- rechtswidrige oder fehlerhafte Kundeninhalte,
- fehlende oder entzogene Kundenzugänge,
- Entscheidungen oder Ausfälle von Plattformbetreibern,
- Änderungen externer Systeme oder Schnittstellen,
- Handlungen externer Dienstleister sowie
- eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder Dritter.
Convidea haftet nicht für entgangene Umsätze, nicht zustande gekommene Verträge oder ausbleibende Leads, soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von Convidea vorliegt und kein bestimmter Erfolg ausdrücklich garantiert wurde.
Bei einem von Convidea zu vertretenden Datenverlust ist die Haftung auf denjenigen typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre.
Absatz 7 gilt nicht, wenn Convidea ausdrücklich mit der Datensicherung beauftragt wurde und die Verletzung dieser Verpflichtung zu vertreten hat.
Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Convidea.
Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Laufzeit und Beendigung von Projektaufträgen
Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und der vollständigen Zahlung der Vergütung.
Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur Kündigung eines Werkvertrags vor dessen Fertigstellung bleibt unberührt.
Bei einer Kündigung vor Fertigstellung richtet sich der Vergütungsanspruch von Convidea nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Convidea ist insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung:
- ersparter Aufwendungen,
- anderweitig erzielten Erwerbs und
- böswillig nicht erzielten Erwerbs
zu verlangen.
Bereits erbrachte und verwertbare Leistungen sind zu vergüten.
Bereits verbindlich beauftragte und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Convidea kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber:
- trotz angemessener Fristsetzung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt,
- fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet,
- rechtswidrige Leistungen oder Inhalte verlangt,
- notwendige Zugänge dauerhaft verweigert oder
- das Vertrauensverhältnis durch eine erhebliche Pflichtverletzung unzumutbar beeinträchtigt.
Vor einer Kündigung aufgrund einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
Nach Vertragsende übergibt Convidea den bis dahin vertragsgemäß erstellten und bezahlten Arbeitsstand, soweit dieser technisch und rechtlich übertragbar ist.
Noch nicht bezahlte Nutzungsrechte, Quell-, Projekt- und Designdateien müssen bis zur vollständigen Begleichung der hierfür geschuldeten Vergütung nicht übertragen werden.
§ 22 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
Als vertraulich gelten insbesondere:
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- Kalkulationen und Strategien,
- Kunden- und Interessentendaten,
- Zugangsdaten,
- interne Dokumentationen,
- nicht veröffentlichte Projekte,
- technische Konzepte sowie
- Marketing- und Vertriebsinformationen.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Sie dürfen nur solchen Mitarbeitern, freien Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind,
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
- unabhängig entwickelt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Gesetzliche Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
§ 23 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Naturkatastrophen,
- Krieg oder Terroranschläge,
- behördliche Maßnahmen,
- längerfristige Strom- oder Internetausfälle,
- großflächige technische Störungen,
- Arbeitskämpfe,
- Pandemien,
- Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie
- Ausfälle zentraler Hosting-, Cloud- oder Plattformanbieter.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst zeitnah über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.
Betroffene Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
Dauert das Ereignis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte unberührt.
§ 24 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort ist Gütersloh, soweit dies gesetzlich zulässig und mit der Art der geschuldeten Leistung vereinbar ist.
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, kann Gütersloh nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart werden.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Convidea und dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen können, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist, per E-Mail erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Auftraggeber vor oder bei Abschluss des jeweiligen Vertrags zur Verfügung gestellt wurde.